Der Club zum Hund

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1. Anmeldepflicht für alle Hunde und jährliche Hundemarke.

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Ohne Anmeldepflicht können Hundehalter weder steuerlich erfasst noch registriert werden. Das ist aber die Grundvoraussetzung dafür, die Bedürfnisse der Hundehalter einer Gemeinde zu erfassen und einen gerechten Hundesteuersatz zu errechnen. Die jährliche Hundemarke sollte sich (so wie das Pickerl) farblich von der Vorjahresmarke abheben und alphanumerisch gekennzeichnet sein.

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2. Keine Hunde für mehrfach vorbestrafte Gewalttäter

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Die Haltung und gewaltfreie Erziehung eines Hundes verlangt viel Zeit, Geduld und natürliche Autorität. Menschen, die wiederholt bewiesen haben, dass sie ihre Ziele nur mit Gewalt erreichen können, sind völlig ungeeignet, einem Hund – egal welcher Rasse – ein guter souveräner Führer zu sein.

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3. Zucht- und Importverbot für Listenhunde

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Listenhunde sind derzeit lt. Gesetz „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“. Die Tierschutzhäuser sind voll mit unvermittelbaren Hunden dieser Art, weil sie für ihre Besitzer zu Problemhunden wurden. Aber das Züchten geht unter dem Schutz des ÖKV weiter, „weil Listenhunde in den richtigen Händen ganz normale Hunde sein können.“ Stimmt. Aber was, wenn sie nicht in die richtigen Hände kommen? Dazu folgende Fragen: Wozu brauchen wir hier in Österreich Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial? Was sind das für Leute, die einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu brauchen glauben? In welchem sozialen Umfeld soll ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial leben, resp. eingesetzt werden? Wer sind die Hundeexperten, die Halter solcher Hunde zu verantwortungsbewussten kompetenten … Lesen Sie mehr  >>>

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4. Verpflichtendes Sachkundeseminar vor Anschaffung eines Hundes und Förderung von Sachkundeseminaren durch den Erlass der Hundesteuer für das betreffende Jahr.

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Das frühe Sachkundeseminar (fairdog-Standard) ist eine wichtige Grundlage für eine harmonische Mensch-Hund-Beziehung, denn sie gibt dem/der Seminarleiter/in die Möglichkeit, den Hundehalter zu einer verantwortungsbewussten Haltung und Führung des Hundes zu motivieren. Absolventen von Sachkundeseminaren und eines Hundetrainings bis BGH 1/A zeigen sowohl Interesse an der umgebungsharmonischen Führung ihrer Hunde als auch Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihren Mitmenschen. Das sollte von Seiten der Kommunen entsprechend – z.B. durch den Erlass der Hundesteuer im Abschlussjahr – gewürdigt werden, denn die Ausbildung von Hund und Halter bis zum BGH A/1 kostet viel Geld.

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5. Zweckbindung von Hundesteuer und einschlägigen Bußgeldern zur Errichtung von hundegerechten Infrastrukturen.

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Es kann für keinen Hundebesitzer verständlich sein, wenn die Hundesteuer nicht zweckgebunden in die Gemeindekasse fließt und die Interessen der Hundehalter unberücksichtigt bleiben. Es geht vielen verantwortungsvollen Hundehaltern weniger um die Höhe der Hundesteuer als um deren Verwendung zur Verbesserung der Infrastruktur für Hund und Halter. Deshalb fordert fairdog die Zweckbindung der Hundesteuer.

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6. Anpassung der Hundesteuer an die Erfordernisse der jeweiligen Gemeinde zur Errichtung und Erhaltung der entsprechenden Infrastruktur, sowie an Größe und Anzahl der gehaltenen Hunde.

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Ein Hundesteuersatz von 20, 30 oder 60 Euro pro Jahr kann kaum dazu beitragen, die Probleme der Hundehalter oder Probleme mit Hunden zu lösen. Wenn eine Gemeinde ihren Hundehaltern eine adäquate Infrastruktur bietet, hat sie auch das Recht eine Gegenleistung bei der Hundesteuer einzufordern. fairdog regt an, dass die Bedürfnisse der Hundehalter in den Gemeinden erhoben werden und den Menschen dann ein realistisches Infrastrukturkonzept samt Kalkulation der Hundesteuer vorgelegt wird. Der Aufwand für eine entsprechende Infrastruktur sollte dann die Grundlage für die Höhe der Hundesteuer sein.

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7. Verbesserung der Infrastruktur für Hundehalter: Hundefreundliche Zonen, Freilaufzonen; Säckchenspender, Mülleimer zur Entsorgung in zumutbaren Abständen; klare Trennung von hundefreundlichen Zonen, Kinderspielplätzen und Sportstrecken.

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Eine Gemeinde, die ihren Hundehaltern Leinenzwang verordnet, muss deren Hunden zum Ausgleich Hundefreilaufzonen bieten. Sicherheit erreicht man nicht durch Einschränkung, sondern durch gesteuerte Freiheit. Permanente Einschränkung führt bei Hunden (wie auch beim Menschen) zu Stress und Aggression. Als Hundefreilaufzone eigenen sich eingezäunte Areale von mindestens 3.000 m² oder uneingezäunte Areale von mindestens 6.000 m². Eine klare Trennung von hundefreundlichen Zonen, Kinderspielplätzen und Sportstrecken durch Hinweistafeln hilft, Konflikte schon im Ansatz zu vermeiden.

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